Satzung
der
VSG Castrop-Rauxel e. V. 


§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: VSG Castrop-Rauxel e. V. 

2. Er hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel und ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. VR 11069 in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2  Zweck des Vereins

1. Zweck der VSG ist es, den behinderten und nicht behinderten Menschen   durch behindertengerechten Sport, die Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie die Stärkung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration zu fördern und einzusetzen.

2. Um diesen Zweck zu erreichen, soll den Mitgliedern in einer angemessenen Form, nach den Richtlinien des Behinderten-Sport-Verbandes Nordrhein-Westfalen (BRSNW) die Teilnahme am Behindertensport und an Behindertensportwettkämpfen ermöglicht werden.



§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Die VSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die VSG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der VSG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der VSG. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der VSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Die VSG ist Mitglied:

  • Im Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen ( BRSNW )
  • Im Landessportbund ( LSB )
  • Im Stadtsportverband Castrop-Rauxel ( SSV )

2. Die VSG erkennt die Satzungen, die Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann Vorstand den Eintritt oder Austritt aus den Fachverbänden beschließen.



§ 5 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Es ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.  



§ 6  Haftung des Vereins

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins oder bei der Benutzung der Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein, soweit der Versicherungsschutz aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen reicht.

2. Darüber hinaus haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.



§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der VSG kann jede natürliche Person werden.

2. Das Mitglied muss gruppenfähig sein.

3. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

5. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.

6. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.



§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der VSG erlischt

1. durch Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod,
4. durch Auflösung.

2. Der Austritt aus der VSG erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied

1. trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung schuldhaft begeht.

3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

4. Das Mitglied kann nur nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, steht dem Mitglied kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zu.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.



§ 9  Ehrenmitglieder

1. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder sind von dem satzungsgemäßen Mitgliederbeitrag befreit.



§ 10  Beiträge

1. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Beiträge werden zur Erfüllung der in § 2 festgelegten Aufgaben sowie zur Bestreitung der laufenden Vereinskosten verwendet.

3. Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

4. Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu überweisen.



§ 11  Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei einem Minderjährigen wird das Stimmrecht durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.



§ 12  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand.



§ 13  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Instanzen des Vereins und seine Mitglieder bindend.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a.) auf Vorstandsbeschluss
b.) Es mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Mit der Einladung, sind die Tagesordnung und die schon bekannten Anträge, den Mitgliedern mitzuteilen.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht;
b.) Entlastung des Vorstandes;
c.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
d.) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse;
e.) Änderung der Satzung;

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung über den Vorstand einzureichen.

10. Die Abstimmungen sind offen. ( per Handzeichen) Geheime Abstimmung nur auf Antrag und Beschluss.

11. Über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist ein Protokoll zuführen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist



§ 14  Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a.) als geschäftsführender  Vorstand

• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem  Geschäftsführer
• dem  Kassierer
• dem Schriftführer

b.) als Gesamtvorstand

• bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei bis fünf Beiratsmitglieder.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten, durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit einem weiterem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn der halbe Vorstand anwesend ist. Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen im Sitzungsprotokoll festgehalten werden.

6. Im Innenverhältnis des Vereins:

a.) Der 2. Vorsitzende darf seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
b.) Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse bis 600 € fassen. Beschlüsse über 600 € bedürfen die Zustimmung des Gesamtvorstandes.

c.) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind dem Gesamtvorstand in der nächsten Vorstandssitzung  bekannt zu geben und zu protokollieren.



§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer aus dem Mitgliederkreis, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

2. Jährlich wird ein neuer Kassenprüfer für die Amtszeit von drei Jahre gewählt.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Vereinssportgemeinschaft Castrop-Rauxel kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen gefasst werden.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie sich ohne Einhaltung einer Frist vertagen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen den Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



§ 17 Geschäftsjahr

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.



§ 18 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ( 13.03.2011 ) in Castrop-Rauxel beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

In der 2. JHV am 11.11.2012 
Beschlussfassung: Änderung in § 6 Abs.2  § 10 Abs.4 und der § 14

In der JHV am 19.03.2017
Beschluss: Umbenennung in "VSG Castrop-Rauxel e.V."